ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ( AGB ) Neuwagen

Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

1.Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden.

Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung

des Verkäufers.

 2. Zahlung

 Der Kaufpreis einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (Zulassung, Überführungskosten etc.) ist fällig wie folgt:10% bei Bestellungsannahme durch den Verkäufer 90% bei Bekanntgabe des Bereitstellungstermins, spät. 14 Tage vor Bereitstellung

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen des gleichen

Vertragsverhältnisses beruht.

 

3. Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich

anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei

Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden

sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

 Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder  ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

4. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen- stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

 5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil

Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

6. Sachmangel

 Der Verkäufer haftet für Sachmängel gegenüber privaten Endverbrauchern zwei Jahre bei Lieferung von Neufahrzeugen, sowie ein Jahr bei Gebrauchtwagen. Gegenüber gewerblichen Käufern wird die Sachmängelhaftung auf ein Jahr bei Neuwagen beschränkt; bei Gebrauchtwagen ist sie ausgeschlossen.

Als Kurzzulassung im Sinne des Vertrages gilt ein Import- oder Reimportfahrzeug mit Tageszulassung bis zu zwei Monaten im In- oder Ausland, da einige EU-Länder den Export nur nach Erstzulassung im Ausland erlauben. Im deutschen Fahrzeugbrief ist die Zulassung im Ausland nicht immer ersichtlich! Die Herstellergarantie beginnt in diesen Fällen mit Auslieferung an den exportierenden Händler im Ausland zu laufen! Im deutschen Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) kann bis zu ein Vorbesitzer aus der Kurzzulassung eingetragen sein. Lagerfahrzeuge sind Fahrzeuge, die beim Exporteur längere Zeit eingelagert wurden und deren Ausstattung nicht mehr der des aktuellen Modells entsprechen. Die Herstellergarantiefrist für derartige Fahrzeuge ist bereits angelaufen. Zeigt sich während der Gewährleistungsfrist ein Mangel, ist der Verkäufer gern § 437 BGB zur Nacherfüllung berechtigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-/Sachmängelansprüchen auch wenn sie durch deutsche Vertragswerkstätten erfolgt, muss Kfz-Service Hofmann schriftlich mitgeteilt werden. Die Rückabwicklung von Verträgen ist ausgeschlossen, wenn KFZ Service Hofmann keine Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt wurde. Bei Weiterveräußerung an Dritte muss der Käufer seinen Kunden gesondert auf diesen Sachverhalt hinweisen und haftet bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung dem Endkunden gegenüber allein.

 

 

7.Garantie

Neben den direkten Sachmängelansprüchen gegen den Verkäufer hat der Käufer auch einen direkten Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller, der in jeder Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers geltend gemacht werden kann. Der Beginn der Garantie variiert insbesondere bei Import- und Reimportfahrzeugen je nach Ursprungsland des Fahrzeuges. Besonders bei Reimporten beginnt teilweise die Garantie schon mit Übergabe an den ausländischen Exporteur. Im Vertrag ist der Beginn der Garantiefrist und deren Dauer gesondert vermerkt. Garantieansprüche sind ausschließlich zwischen Hersteller und Käufer abzuwickeln und sind rechtlich von der Sachmängelhaftung nach Ziff. VI strikt zu trennen! Erbrachte Garantieleistungen des Herstellers haben keinerlei Auswirkungen auf die gesonderte Gewährleistung des Verkäufers. Die Inanspruchnahme des Herstellers gilt insbesondere nicht als Nachbesserungsbegehren gegenüber dem Verkäufer.

 

8.Haftung

Hat der Verufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,der leicht fahrlässig verursacht wurde,haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und hat den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden zu ersetzen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers (höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung) .

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

 

9. Schiedsgutachtenverfahren

Für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t können beide Vertragsparteien die zuständige Schiedsstelle für das KfZ-Gewerbe und den Gebrauchtwarenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf der Verjährung erfolgen. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung gehemmt.

Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung , die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.Wird der Rechtsweg während des Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeiten. Das Schiedsstellenverfahren ist für die Beteiligten kostenlos .

 

 

10.Gerichtsstand

 Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich Passau.Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt in allen Fällen ungeachtet des Wertes für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten als Gerichtsstand Bad Kreuznach als vereinbart.

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN(AVB) GEBRAUCHTWAGEN

 

 

 

 

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

 

Pflichten des Käufers

 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis10 Tage,

 

bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers

 

aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung

 

des Verkäufers.

 

II. Zahlung

 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder

 

Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers

 

unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit

 

es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich

 

anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

 

Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf

 

Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des

 

vereinbarten Kaufpreises.

 

1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss

 

er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß

 

Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist

 

zur Lieferung setzen.

 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der

 

Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

 

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

 

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung

 

durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

 

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

 

2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit

 

Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach

 

Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

 

3. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse

 

dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer

 

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten

 

des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

 

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

 

Körper oder Gesundheit.

 

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer

 

ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,

 

den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern

 

1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um

 

die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer

 

vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

 

davon unberührt.

 

IV. Abnahme

 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige

 

abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer

 

von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt

 

dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher

 

oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein

 

geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem

 

Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

 

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

 

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

 

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

 

handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für

 

Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der

 

laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

 

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht

 

auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer

 

sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

 

eine angemessene Sicherung besteht.

 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das

 

Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II

 

(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für

 

Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der

 

Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der

 

Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die

 

Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

 

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer

 

über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

I. Haftung für Sachmängel

 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren

 

in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den

 

Kunden.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

 

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

 

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

 

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

 

handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher

 

Sachmängelansprüche.

 

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der

 

Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten

 

nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

 

gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

 

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer

 

nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

 

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

 

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

 

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des

 

Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts

 

entsprechend.

 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers

 

bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem

 

Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer

 

Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

 

Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt

 

folgendes:

 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim

 

Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen

 

von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels

 

betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb

 

wenden.

 

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

 

des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund

 

des Kaufvertrages geltend machen.

 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

VI. Haftung für sonstige Schäden

 

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt

 

VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der

 

regelmäßigen Verjährungsfrist.

 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III

 

Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für

 

sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer

 

gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

VII. Gerichtsstand

 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü-

 

che aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließ-

 

lich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher

 

Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

 

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

 

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

 

bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers

 

gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

IX. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

 

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen

 

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

 

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb

 

der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der

 

Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“,

 

können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag

 

- mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des

 

Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen.

 

 

 

Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten

 

seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

 

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der

 

Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung

 

für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich

 

nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den

 

Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt

 

wird.

 

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,

 

wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der

 

Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden

 

Kosten nicht erhoben.